Außergerichtlich
Der "Bundesrechtsanwaltsordnung" entsprechend (§ 49b BRAO), erfolgt an dieser Stelle der Hinweis, dass ich nach den gesetzlich vorgegebenen Gebühren des RVG abrechne und sich diese nach dem Gegenstandswert berechnen.
In umfangreicheren Angelegenheiten und imBereich der Beratung besteht aber auch die Möglichkeit, eine Honorarvereinbarung mit mir zu vereinbaren. Scheuen Sie sich bitte keinesfalls, nach den zu erwartenden Kosten zu fragen.
Gerichtliche Kosten
In gerichtlichen Verfahren muss nach den Gebühren des RVG abgerechnet werden. Diese richten sich nach dem so genannten Streit- oder Gegenstandswert.
Aber auch Mandanten, die keine Rechtschutzversicherung haben und sich einen Prozess eventuell so nicht leisten können, haben unter Umständen einen Anspruch auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe.
In diesen Fällen übernimmt die Landeskasse die Gerichts- und Anwaltskosten für Sie. Ich prüfe gern für Sie, ob bei Ihnen die Voraussetzungen hierzu vorliegen.